Mit der
Revision der Verordnung über die Erhaltung der Lebens-grundlagen und der Kulturlandschaft
(LKV), die der Regierungs-rat am 12. März 2008 verabschiedet hat (Änderungen
treten am 01.
Juni 2008 in Kraft), wurden die rechtlichen Grundlagen geschaffen,
um die Gemeinden verstärkt in die Vollzugsverant-wortung einzubinden.
Um die
Vollzugseffizienz in der Feuerbrandbekämpfung zu verbessern, muss die Zusammenarbeit
zwischen Kanton und Gemeinden verstärkt werden. Aufgaben und Zuständigkeiten
der Gemeinden sowie die entsprechenden kantonalen Abgeltungen sind in der LKV
geregelt worden: Die Gemeinden werden künftig verstärkt in die Vollzugsverantwortung
eingebunden. Im Gegenzug wird dieser Aufwand nach den in der LKV verankerten
Ansätzen entschädigt.
Zudem hat die Bekämpfung des Feuerbrands auf
Schutzobjekte (Erwerbsobstanlagen und Baumschulen) Priorität. Da durch den
Feuerbrand viele wertvolle Hochstamm-Kernobstbäume gefährdet sind, kann auch
das Landschaftsbild beträchtlichen Schaden erleiden. Im Sinne einer
Anreizstrategie hat der Regierungsrat in der beschlossenen Verordnungsänderung
auch die Möglichkeit geschaffen, dass sich der Kanton bei entsprechender
Initiative der Gemeinden an Ersatzpflanzungen (Pflanzung alternativer
Pflanzen) finanziell beteiligen kann.
Aufgaben, die
künftig die Gemeinden übernehmen müssen
08.05.2012
30.04.2012
26.05.2012
27.05.2012