Änderungen des Datenschutzgesetzes

Durch die Annahme des Abkommens über die Assoziierung mit Schengen/Dublin (am 05. Juni 2005 ) gelten die strengen Datenschutzregeln der EU auch für die Schweiz. Deshalb wurden das Datenschutzgesetz und die Datenschutzverordnung entsprechend angepasst. Die Änderungen des Gesetzes treten auf den 01. Dezember 2008, die vom Regierungsrat erlassene Datenschutzverordnung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft.

Hier die wichtigsten Änderungen:

Veröffentlichung Register (Art. 18 KDSG)
Bereits heute besteht die Pflicht, ein Register der bestehenden Datensammlungen in der Gemeinde zu führen. Neu wird die Veröffentlichung dieses Registers über Internet vorgesehen. Die Gemeinden können, im Gegensatz zum Kanton, auf eine solche Veröffentlichung verzichten. Der Gemeinderat Koppigen hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2009 beschlossen, auf die Veröffentlichung zu verzichten.

Gebührenfreiheit (Art. 31 KDSG)
Das Datenschutzgesetz gibt neu die ausnahmslose Gebührenfreiheit für Auskünfte und Einsicht in die eigenen Daten vor. Gebühren können im Wesentlichen noch für das Abweisen von Berichti-gungsgesuchen erhoben werden. Die Regelung in der kantonalen Gebührenverordnung wird angepasst und kann nach wie vor übernommen werden. Der Art. 48 Abs. 1 des Gebührenreglements Koppigen wird bei der nächsten Überarbeitung angepasst.

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