Öffentliche
Auflage und Mitwirkung Baurechtliche Grundordnung Koppigen
Der
Gemeinderat Koppigen bringt, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes
(BauG), diese teilweise geringfügigen oder redaktionellen Änderungen zum Zonenplan
und zum Baureglement zur öffentlichen Auflage. Gleichzeitig mit der öffentlichen
Auflage wird die Mitwirkung gemäss Art. 58 Abs. 3 lit. c BauG gewährt.
Die
nachfolgend erwähnten Änderungen zum Zonenplan und zum Baureglement der
Gemeinde Koppigen liegen während 30 Tagen, vom
14. April – 13. Mai 2011, in der Gemeindeverwaltung Koppigen,
Utzenstorfstrasse 3, 3425 Koppigen, öffentlich auf. Sie können während den
ordentlichen Büroöffnungszeiten eingesehen werden. Die Änderungen umfassen:
· Zonenplanänderung ZPP „Dorf“ mit
Baureglementsänderung Art. 45e
· Zonenplanänderung Bauernhofzone
Mühlegässli
· Zonenplanänderung Parz. Nrn. 431 und
1118 (geringfügige Änderung)
· Baureglementsänderung Art. 49
(redaktionelle Anpassung)
Einsprachen und
Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet
bei der Gemeindeverwaltung Koppigen einzureichen.
Während der Auflagefrist kann
jedermann schriftlich und begründet Einwendungen erheben und Anregungen
unterbreiten. Diese Eingaben sind an die Gemeindeverwaltung Koppigen zu
richten.
Koppigen,
14.04.2011 Gemeinderat
Koppigen
08.05.2012
30.04.2012
26.05.2012
27.05.2012