Mit der Revision der Verordnung über die Erhaltung der Lebens-grundlagen und der
Kulturlandschaft (LKV), die der Regierungs-rat am 12. März 2008 verabschiedet
hat (Änderungen treten am 01. Juni 2008 in Kraft), wurden die rechtlichen
Grundlagen geschaffen, um die Gemeinden verstärkt in die Vollzugsverant-wortung
einzubinden.
Um die Vollzugseffizienz in der Feuerbrandbekämpfung zu
verbessern, muss die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden verstärkt
werden. Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden sowie die entsprechenden
kantonalen Abgeltungen sind in der LKV geregelt worden: Die Gemeinden werden
künftig verstärkt in die Vollzugsverantwortung eingebunden. Im Gegenzug wird
dieser Aufwand nach den in der LKV verankerten Ansätzen
entschädigt.
Zudem hat die Bekämpfung des Feuerbrands auf Schutzobjekte
(Erwerbsobstanlagen und Baumschulen) Priorität. Da durch den Feuerbrand viele
wertvolle Hochstamm-Kernobstbäume gefährdet sind, kann auch das Landschaftsbild
beträchtlichen Schaden erleiden. Im Sinne einer Anreizstrategie hat der
Regierungsrat in der beschlossenen Verordnungsänderung auch die Möglichkeit
geschaffen, dass sich der Kanton bei entsprechender Initiative der Gemeinden an
Ersatzpflanzungen (Pflanzung alternativer Pflanzen) finanziell beteiligen
kann.
Aufgaben, die künftig die Gemeinden
übernehmen müssen
26.05.2012
27.05.2012