Durch die Annahme des Abkommens über die Assoziierung mit Schengen/Dublin (am
05. Juni 2005 ) gelten die strengen Datenschutzregeln der EU auch für die
Schweiz. Deshalb wurden das Datenschutzgesetz und die Datenschutzverordnung
entsprechend angepasst. Die Änderungen des Gesetzes treten auf den 01. Dezember
2008, die vom Regierungsrat erlassene Datenschutzverordnung tritt am 01. Januar
2009 in Kraft.
Hier die wichtigsten Änderungen:
Veröffentlichung Register (Art. 18
KDSG)
Bereits heute besteht die Pflicht, ein Register der bestehenden
Datensammlungen in der Gemeinde zu führen. Neu wird die Veröffentlichung dieses
Registers über Internet vorgesehen. Die Gemeinden können, im Gegensatz zum
Kanton, auf eine solche Veröffentlichung verzichten. Der Gemeinderat Willadingen
hat an seiner Sitzung vom 26. Februar 2009 beschlossen, auf die Veröffentlichung
zu verzichten.
Gebührenfreiheit (Art. 31 KDSG)
Das
Datenschutzgesetz gibt neu die ausnahmslose Gebührenfreiheit für Auskünfte und
Einsicht in die eigenen Daten vor. Gebühren können im Wesentlichen noch für das
Abweisen von Berichti-gungsgesuchen erhoben werden. Die Regelung in der
kantonalen Gebührenverordnung wird angepasst und kann nach wie vor übernommen
werden. Der Art. 45 Abs. 1 des Gebührenreglements Willadingen wird bei der nächsten
Überarbeitung angepasst.
26.05.2012
27.05.2012