Gemäss Lotteriegesetz des Kantons Bern, Art. 3 Abs. 3, dürfen
Lottos oder Tombolas nur durchgeführt werden, wenn sie von den zuständigen
Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern bewilligt worden sind. Dieser Artikel
wird per Ende 2009 aufgehoben . Somit
sind Lottos und Tombolas, soweit sie nicht unter das eidgenössische
Lotteriegesetz fallen, künftig ohne Bewilligung zulässig.
Wir weisen Sie darauf hin, dass laut der per 01. Januar 2010 ebenfalls
geänderten Lotterieverordnung die Erträge aus Tombolas und Lottos nur für
gemeinnützige und wohltätige Zwecke eingesetzt werden dürfen.
26.05.2012
27.05.2012